Beitragsordnung
(Stand: 27. September 2016)
§ 1
Zweckbestimmung
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Turnverein Cloppenburg von 1892 e.V. Mitgliederbeiträge.
§ 2
Beitragsart
Durch die Zahlung eines Vereinsgrundbeitrages hat jedes Mitglied das Recht, an allen Breitensportangeboten des Vereins mit Ausnahme der Kraftraumnutzung unentgeltlich teilzunehmen.
Abteilungen können zur Finanzierung von Training, das nicht durch das Breitensportangebot abgedeckt ist, Zusatzbeiträge erheben.
Für sportliche Kursangebote wird in Verbindung mit einer zeitlich begrenzten Mitgliedschaft ein geminderter Vereinsbeitrag erhoben.
Vereinsmitglieder, die an einem gesonderten Kursangebot teilnehmen, zahlen einen Zusatzbeitrag.
Alle Zusatzbeiträge bedürfen einer Beschlussfassung des Geschäftsführenden Vorstands.
§ 3
Beitragshöhe und Beitragsberechnung
a. Bei der Berechnung der Beitragshöhe für die jeweilige Altersstufe wird das
tatsächliche Alter am Tage der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
b. Die Altersstufen sind wie folgt festgelegt:
Kinder von 0 bis 9 Jahre
Kinder von 10 bis 14 Jahre
Jugendliche von 15 bis 18 Jahre
Erwachsene ab 18 Jahre
c. Unter Familienbeitrag fallen Familien mit Kindern bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres. Als Familie gilt ein Ehepaar / Lebensgemeinschaft mit Kindern bzw. Alleinerziehende. Ein Ehepaar / Lebensgemeinschaft ohne Kinder kommt nicht in den Genuss des Familienbeitrags.
d. Sofern dem Verein ein Nachweis vorgelegt wird, dass die Kinder über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus noch die Schule besuchen (Schulbescheinigung), im Studium (Studienbescheinigung) oder in der Ausbildung (Ausbildungsvertrag) sind oder am Wehr-Ersatzdienst (Einberufung) teilnehmen, läuft die Mitgliedschaft weiter unter Familienbeitrag.
Der Nachweis muss bis zum 15. November jeden Kalenderjahres in der Geschäftsstelle vorliegen und gilt dann für das folgende Geschäftsjahr.
e. Mit Abschluss der Schule, der Ausbildung, des Studiums oder des Wehr- Ersatzdienstes bzw. spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres erlischt dieser Anspruch und es erfolgt eine Umschlüsselung der Mitgliedschaft als Erwachsener mit Einzelbeitrag.
f. Mit Eintritt in den Verein ab dem 01.01.2015 wird auf Beschluss der Generalversammlung 10/2014 eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe eines Monatsbeitrages mit der ersten Beitragszahlung fällig. Ausgenommen hiervon sind Mitgliedschaften nur Aufgrund von REHA-Verordnungen.
§ 4
Beitragsjahr
Das Beitragsjahr ist identisch mit dem Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.
§ 5
Beitragsverwendung
a. Vereinsbeiträge, Sonderbeiträge und eventuell erhobene Wettkampfbeiträge fließen den Abteilungen zu, im Einzelnen entscheidet darüber der Geschäftsführende Vorstand.
b. Vom Vorstand wird eine Verwaltungskostenumlage von 15% erhoben. Die Verwaltungskosten werden nach einem Mitgliederschlüssel auf die Abteilungen umgelegt. Für die Berechnung des Mitgliederschlüssels werden die Mitgliederzahlen zum 01. Januar des laufenden Geschäftsjahr als Basis genommen.
c. Die Überschüsse aus der Verwaltungskostenumlage fließen einer Rücklage zu, über deren Verwendung der Geschäftsführende Vorstand entscheidet.
§ 6
Beitragspflicht
a. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Mitgliederbeiträge zu entrichten.
b. In begründeten Ausnahmefällen kann der Geschäftsführende Vorstand auf Antrag ein Mitglied des Vereins ganz oder teilweise von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreien. Anträge hierzu sind schriftlich einzureichen.
c. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7
Beitragsfestsetzung
a. Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Änderungen treten mit dem Tag der Beschlussfassung oder einen durch die Generalversammlung festgelegten Termin in Kraft.
b. Beitragshöhe und Beitragsberechnung in der jeweils gültigen Fassung sind als
Gültig bis 30.06.2017: Anlage "A" Bestandteil dieser Beitragsordnung.
Gültig ab 01. Juli 2017: Anlage "A" Bestandteil dieser Beitragsordnung.
Die Beitragsanpassung zum 01. Juli 2017 tritt laut Beschluß der Generalversammlung vom 26. September 2016 in Kraft.
§ 8
Beitragserhebung
a. Der Mitglieder- und Zusatzbeitrag wird halbjährlich erhoben. Der Beitrag wird jeweils am 01.03. und am 01.09. zur Zahlung fällig.
Wird der Beitrag nach einfacher Mahnung nicht bezahlt, wird das Mitglied aus versicherungsrechtlichen Gründen zunächst vom Sportbetrieb ausgeschlossen. Nach Ablauf einer 2-Wochen-Frist nach Zusendung der Mahnung und weiterhin nicht geleisteter Zahlung erfolgt automatisch der Ausschluss aus dem Verein zum nächsten Halbjahreswechsel.
Mahngebühren in Höhe von € 2,50 und anfallende Bankgebühren bei Nichteinlösung der Lastschrift werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
b. Die Grundbeiträge des Vereins werden ebenso wie Sonderbeiträge ausschließlich durch Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben. Es gelten bankübliche Verfahrensregeln.
c. Bei Mitgliedern, die während des Geschäftsjahres in den Verein eintreten, wird das tatsächliche Eintrittsdatum zur Berechnung des ersten Mitgliedsbeitrags berücksichtigt.
d. Mitglieder, deren Kurzmitgliedschaft sich auf der Wahrnehmung von sportlichen Kursangeboten begründet, zahlen den geminderten Vereinsbeitrag bei Anmeldung in bar.
e. Bei Mitgliedern, die während des Geschäftsjahres austreten, gilt das Abmeldedatum. Bis zum nachfolgenden halbjährlichen Einzug gezahlte Beiträge werden jedoch nicht rückvergütet.
§ 9
Schlussbestimmung
Die Beitragsordnung tritt durch Beschlussfassung des Geschäftsführenden Vorstands mit Wirkung vom 04.11.2010 in Kraft.
Im Original gezeichnet
( Dr. Heinz Wessmann )
1. Vorsitzender