Satzung

Die Satzung des Turnvereins Cloppenburg von 1892 e.V.

S a t z u n g

(Stand 12. Dezember 2013)

Allgemeine Bestimmungen 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turnverein Cloppenburg von 1892 e. V. mit dem Sitz in Cloppenburg (Oldenburg), ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt und im Vereinsregister eingetragen ist.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports aller Art sowohl als Breiten- und Leistungssport wie auch Gesundheitssport. Er strebt durch sportliche und jugendpflegerische Aktivitäten die Einbindung seiner Mitglieder in das gemeinnützige soziale Umfeld sowie die Steigerung des Gesundheitsbewusstseins an.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb von Sportanlagen und die Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Neutralität und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist unabhängig, überkonfessionell und parteipolitisch neutral. Der Verein selbst sowie seine Ziele und Aufgaben dürfen nicht für parteipolitische Ziele missbraucht werden.
  2. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand ist jedoch berechtigt, durch Gründung einer Kapitalgesellschaft einzelne Mannschaften und wirtschaftliche Vereinsanteile auszugliedern.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Sind Mitglieder des Vereins gleichzeitig als Angestellte für den Verein tätig, sind die vereinbarten Vergütungen keine Zuwendungen im Sinne dieser Satzung. Gleiches gilt, wenn Mitglieder des Vereins für außerordentliche Tätigkeiten eine Entschädigung erhalten.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, sofern nicht ein Angestelltenverhältnis besteht. 
  3. Der Geschäftsführende Vorstand kann jedoch für die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.

§ 4 Abteilungen

  1. Für die im Verein ausgeübten Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands gegründet.
  2. Die Abteilungen werden grundsätzlich durch die gewählten Abteilungsleiter, die Stellvertreter und Mitglieder, denen feste Aufgaben übertragen wurden, geleitet. 

Abteilungsversammlungen sind jährlich innerhalb des 2. Halbjahres des Geschäftsjahres durchzuführen; dazu ist der Geschäftsführende Vorstand einzuladen. Bei Abteilungen, deren Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern keine ordnungsgemäße Abteilungsversammlung zulassen, wird die Abteilungsleitung durch den Geschäftsführenden Vorstand berufen.

  1. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.

Die Nutzung des Kraftraums unterliegt gesonderten Bestimmungen. Näheres regelt eine Nutzungsordnung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft (Ordentliche Mitglieder)

  1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des GeschäftsführendenVorstandes Beitragsminderung oder -befreiung erteilt ist.
  3. Der Erwerb einer befristeten Mitgliedschaft im Verein ist möglich und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der verschiedenen Abteilungen des Vereins.
  4. Für bestimmte Angebote des Vereins können aus Gründen der Kostendeckung Zusatzbeiträge erhoben werden. Über die Zusatzbeiträge bestimmt der Geschäftsführende Vorstand.
  5. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus den Regelungen dieser Satzung und der Beitragsordnung des TV Cloppenburg.

§ 6 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Halbjahres (30.06./31.12. jd. Jahres).
  • durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrats.
  • durch Tod.
  • durch Streichung aufgrund zeitlicher Begrenzung der Mitgliedschaft bzw. durch Nichteinhaltung der Beitragspflicht nach einmaliger schriftlicher Mahnung.
  • durch Widerruf der Einzugsermächtigung nach Unterzeichnung der Eintrittserklärung.
    1. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft gem. § 7 Absatz 1, 1. und 2.Strichaufzählung bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt, insbesondere bleibt das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, den laufenden Halbjahresbeitrag zu zahlen.
    2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Ansprüche auf sein Vermögen.

§ 8 Ausschließungsgründe

  1. Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 7 Absatz 1, 2.Strichaufzählung) kann nur erfolgen, wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Sportkameradschaft verstößt.
  2. Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen und tritt mit der Zustellung in Kraft. 
  3. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

§ 9 Datenschutz

Die Erhebung personenbezogener Daten ist gem. § 13 Abs. 1 BDSG nur insofern zulässig, als ihre Kenntnisse der Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist.

Die Abgabe der personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder erfolgt durch die Beitrittserklärung und deren Erfassung in der Mitgliederdatei. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands und an sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordern.

  1. Funktionsträger des Vereins sowie am öffentlichen Sport- und Spielbetrieb teilnehmende Aktive nehmen ihre persönlichen Öffentlichkeitsrechte durch die zwingend erforderliche Abgabe einer Datenschutzerklärung wahr.
  2. Der Geschäftsführende Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens in schriftlicher und bildlicher Form in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen, wenn es darin persönlich erwähnt oder dargestellt wird.

Im Falle eines Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das entsprechende Vereinsmitglied eine weitere Veröffentlichung, sofern es sich nicht um Ergebnisse aus Ligaspielen oder Vereinsturnierergebnissen handelt.

  1. Bei Kündigung der Vereinsmitgliedschaft durch das Vereinsmitglied oder bei Vereinsausschluss werden die erhobenen personenbezogenen Daten spätestens nach 12 Monaten gelöscht, sofern sie nicht gem. gesetzlicher Regelungen einer anderen zeitlichen Aufbewahrungspflicht unterworfen sind.
  2. Die Wahrnehmung der Datenschutzaufgaben im Verein erfolgt durch einen Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte wird durch den Geschäftsführenden Vorstand ernannt und ist diesem beigeordnet.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  • durch Ausübung des Stimmrechts an Beratungen und Beschlussfassungen der General- und Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
  • Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  • Im Rahmen des § 4 an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,
  • Vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu erlangen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  • die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
  • nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  • die durch Beschluss der Generalversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
  • in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. die übergeordneten Sportgerichte des Landessportbundes Niedersachsen in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.

Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der GeschäftsführendeVorstand
  • der Ehrenrat

§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz

  1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Generalversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Alle Mitglieder über 16 Jahren haben eine Stimme, die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
  2. Die Generalversammlung ist innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse und der vereinseigenen Internetseite sowie als Aushang in der vereinseigenen Sporthalle unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  3. Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand nach obiger Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 10 % der Stimmberechtigten es beantragen.
  4. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.

§ 14 Aufgaben

  1. Der Generalversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen zu übertragen sind.
  2. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
  • Wahl der GeschäftsführendenVorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren (ausgenommen Datenschutzbeauftragter)
  • Wahl der Mitglieder des Ehrenrates 
  • Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern 
  • Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebungen für das kommende Geschäftsjahr
  • Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandsbezüglich der Finanzverwaltung und der Geschäftsführung.
  • Auf Beschluss kann eine Wahl auch als Blockwahl durchgeführt werden.

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Generalversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • Feststellung der Stimmberechtigten
  • Rechenschaftsbericht des Geschäftsführenden Vorstandes, der Kassenprüfer und ggf. des Ehrenrates
  • Beschlussfassung über die Entlastung
  • Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
  • Neuwahlen
  • Besondere Anträge

§ 16 Vereinsvorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorsitzenden. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt ist jeder Vorsitzende allein.

§ 17 Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstands

Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1.Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Leiter Finanzen
  • Leiter Sportbetrieb
  • Geschäftsführer 
  • Datenschutzbeauftragter (beigeordnet)

§ 18 Pflichten und Rechte des Vorstands

  1. Allgemeine Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands:

Der Geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Generalversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Dazu erarbeitet und erlässt er nachgeordnete und erläuternde Bestimmungen und Regelungen in einer Geschäftsordnung, einer Finanzordnung und einer Beitragsordnung. 
Der Geschäftsführende Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Generalversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

  1. Aufgaben der Mitglieder des GeschäftsführendenVorstandes im Einzelnen:
  2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Abteilungenuntereinander und zum Verein, beruft ein und leitet Vorstandssitzungen - sowie Generalversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. 

Er zeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle den Verein rechtsverpflichtenden Schriftstücke, sofern die Zeichnungsberechtigung für laufende Verwaltungs- und Personalgeschäfte nicht durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands auf den Geschäftsführer delegiert wurde. Der 1.Vorsitzende ist ehrenamtlich tätig.

  1. Der 2. Vorsitzende ist wie der 1. Vorsitzende Vorstand im Sinne § 26 BGB. Sein Aufgabenbereich entspricht dem des 1. Vorsitzenden. Er soll von seinem Vertretungs- und Zeichnungsrecht nur Gebrauch machen, wenn und solange der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Er fördert in Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Freizeitgruppen und –kurse sowie das gesellige und kulturelle Angebot, wenn nötig durch besondere Maßnahmen und Veranstaltungen. Er ist hinsichtlich des Freizeitsportbereichs und der geselligen Veranstaltungen für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.

Der 2.Vorsitzende ist ehrenamtlich tätig.

  1. Der Leiter Finanzen zeichnet verantwortlich für 
  • die Vereinskassengeschäfte 
  • für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögen 
  • für die Erstellung des jährlichen Haushalts

entsprechend der Finanzordnung des Vereins.

Er ist verpflichtet, dem Steuerberater bei der Erstellung der Jahresbilanz zuzuarbeiten.

Der Leiter Finanzen ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die mit der Finanzverwaltung verbundene Arbeit kann er jedoch im Rahmen einer Angestelltentätigkeit ausführen.

  1. Der Leiter des Sportbetriebes fördert sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten. und koordiniert die einzelnen Abteilungen des Vereins mit dem Ziel, die Einheit des Vereins zu fördern.

Er verfolgt die Entwicklung der einzelnen Abteilungen und sichert deren Bestand oder Kontinuität durch geeignete Maßnahmen.

Der Leiter Sportbetrieb kann zugleich Angestellter des Vereins sein.

  1. Der Geschäftsführer leitet den gesamtenlaufenden Finanz-, Geschäfts- und Schriftverkehr, den Organisationsbetrieb sowie die Personalführungdes Vereins und ist Vorgesetzter der nachgeordneten Angestellten des Vereins. 

In diesem Aufgabenbereich besitzt er die Zeichnungsberechtigung nach innen und außen.

Er bereitet Sitzungen und Versammlungen vor.

Er übernimmt die Protokollführung, die dem 1.Vorsitzenden zur Billigung und Unterschrift vorzulegen sind. 

Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Generalversammlungen zur Verlesung kommt.

Der Geschäftsführer kann als Leiter der Vereinsverwaltung zugleich Angestellter des Vereins sein. 

Er ist Ansprechpartner für Vereinsmitglieder und Dritte.

  1. Der beigeordnete Datenschutzbeauftragte des Vereins berät den Geschäftsführenden Vorstand in allen Fragen des Datenschutzes und nimmt an den Sitzungen teil, sofern sein Arbeitsgebiet von den Themen der Tagesordnung betroffen wird.

Er besitzt kein Stimmrecht.

  1. Unter den Vorstandsmitgliedern kann eine andere Verteilung der Aufgaben vereinbart werden.
  1. Gesamtvorstand:

 Kraft Amtes sind die Leiter der im Verein bestehenden Abteilungen kooptierte Vorstandsmitglieder ohne besonderen Aufgabenbereich. Ihnen werden nach Absprache Aufgaben übertragen. Sie sind, mit Ausnahme von Beschlüssen mit wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Gesamtverein, wie die gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands stimmberechtigt.

Sollte ein Abteilungsleiter das Amt eines kooptierten Vorstandsmitglieds nicht ausüben können, ist er berechtigt, einen Stellvertreter zu benennen. 

§ 19 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 32 Jahre alt sein. Sie werden von der Generalversammlung mindestens auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Aufgaben des Ehrenrates

  1. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes maßgebend ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 .
  2. Er tritt auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreterszusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten und zu entlasten.
  3. Es dürfen folgende Strafen verhängt werden:
  • Verwarnung
  • Verweis
  • Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
  • Ausschluss von der Teilnahme am Spiel-und Trainingsbetrieb bis zu 2 Monate
  • Ausschluss aus dem Verein.
  1. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mittels Einschreiben mitzuteilen und zu begründen.

§ 21 Kassenprüfer

Die von der Generalversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens eine bis ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, über deren Ergebnis in der Generalversammlung berichtet wird.

Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Kassenprüfer sind in der Finanzordnung des TV Cloppenburg festgelegt.

Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

  1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung gem. § 13 ordnungsgemäß erfolgt ist.
  2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.

Persönlichkeitswahlen können auf Antrag geheim durchgeführt werden.

  1. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. 

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine ¾ Mehrheit der Anwesenden.

Beschlüsse werden grundsätzlich zu dem Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.

Ausnahmen: 

  • Beschlüsse, die ein gesondertes Inkraftsetzungsdatum beinhalten
  • "Beschlüsse zu Satzungsänderungen werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam"
  • Persönlichkeitswahlen werden erst mit der Erklärung der Annahme wirksam
  1. Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen Regelungen dieser Satzung verstoßen, können durch die Mitglieder innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand  oder dem Registergericht (nur bei Satzungsänderungen) gerügt oder gerichtlich angefochten werden.
  2. Die Beschlussfähigkeit des Ehrenrates ist nur gegeben, wenn der Obmann und beide Beisitzer anwesend sind. 

Die Beisitzer können dabei durch die Ersatzmitglieder des Ehrenrates vertreten werden.

Die Einberufung des Ehrenrates ist ordnungsgemäß, wenn sie zwei Wochen vor dem Zusammentritt durch den Obmann allen Beteiligten schriftlich bekannt gegeben wurde.

  1. Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden zu veranlassen sind. 

Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 gewählte Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

Einer der Vorsitzenden muss dabei zwingend anwesend sein.

Die Einberufung zu den Sitzungen muss mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin in mündlicher oder schriftlicher Form durch den Geschäftsführer erfolgen. 

Gleiches gilt für Einberufung bei Sitzungen des Gesamtvorstandes.

§ 23 Beschlussfassung bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur im Rahmen einer Generalversammlung erfolgen.

    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand unter Berücksichtigung aller Formalien von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Generalversammlung mitgeteilt werden.

  2. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 Mehrheit unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

§ 24 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitglieder haben bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf sein Vermögen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Ausgenommen von dieser Regelung ist der vereinseigene und von Schulträgern mit genutzte Immobilienbesitz. Dieser ist zunächst den kommunalen Körperschaften, in zweiter Folge einem eventuellen Nachfolgeverein zum Erwerb anzubieten. Erst bei Nichtinteresse erfolgt die Übertragung des Immobilienbesitzes auf den Landessportbund.

§ 25 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.